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siehe auch: http://www.planungswissen-nrw.de/was_ist_buergerbeteiligung.htm
Im Verfahren der Bauleitplanung ist die Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgerbeteiligung) in zweierlei Hinsicht vorgesehen:
1. Die vorgezogene oder frühzeitige Bürgerbeteiligung
Nach §3 Abs.1 des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Bürger einer Stadt öffentlich über die Planungsabsichten zu informieren.
Dabei müssen den Bürgern die Zielsetzungen und der Zweck der Planung sowie die zu erwartenden Auswirkungen dargestellt werden. Die Bürger haben während dieser Planungsphase die Möglichkeit die Planentwürfe zu diskutieren und ihre Anregungen, Bedenken und Vorschläge zu der Planung zu äußern.
Diese Form der Öffentlichkeitsbeteiligung muss möglichst frühzeitig erfolgen, d.h. bevor die Planung konkrete Formen angenommen hat und Alternativen nicht mehr möglich sind oder Anregungen und Bedenken nicht mehr berücksichtigt werden können.
Auf die vorgezogene oder frühzeitige Bürgerbeteiligung kann verzichtet werden, wenn:
- ein Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird und die Grundzüge der Planung nur unwesentlich davon betroffen sind,
- wenn ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies nur unwesentlich auf das Plangebiet und die angrenzenden Gebiete auswirkt oder wenn die Bürgerbeteiligung bereits zuvor auf einer anderen Grundlage erfolgt ist.
Auf der Grundlage der eingangenen Anregungen, Vorschläge und Bedenken wird ein Entwurf für die weitere Planungerarbeitet.
2. Öffentliche Auslegung
Das BauGB (§3 Abs.2) sieht eine weitere (zweite) Bürgerbeteiligung im Planungsverfahren vor:
Während der öffentlichen Auslegung wird der Planentwurf einschließlich der Begründung (bei Bebauungsplänen) bzw. des Erläuterungsberichts (bei Flächennutzungsplänen) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit kann jedermann Anregungen oder Bedenken zu der Planung äußern.
Alle fristgerecht geäußerten Anregungen und Bedenken werden vom städtischen Bauamt sorgfältig geprüft und, sofern sie berechtigt und umsetzbar sind, in der Planung berücksichtigt. Alle nicht berücksichtigten Stellungnahmen müssen der höheren Verwaltungsbehörde bei der Plangenehmigung vorgelegt werden. Der Beschluss über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen wird den entsprechenden Personen mitgeteilt.
Die Möglichkeit der Bürgerbeteiligung wird öffentlich (z.B. in der örtlichen Presse, dem Amtsblatt, im Internet o.ä.) bekanntgegeben. Die Planentwürfe liegen zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten im Bauamt aus. Im Einzelfall sind auch Absprachen zur Einsichtnahme möglich.
§3 (1) BauGB
Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
§3 (1) BauGB
Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach
Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. |